Allgemeine Geschäftsbedingungen
Finn Schulte, Liratech
Rotenkruger Weg 61, 12305 Berlin
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Finn Schulte, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung LiraTech, nachfolgend „LiraTech“ oder „Auftragnehmer“, und seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. LiraTech schließt auf Grundlage dieser AGB keine Verträge mit Verbrauchern.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn LiraTech ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen LiraTech und dem Auftraggeber sowie Regelungen im jeweiligen Angebot haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen
(1) LiraTech erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:
- Webdesign,
- Konzeption und Entwicklung von Websites,
- technische Implementierung,
- Hosting,
- Wartung,
- Support,
- technische Beratung,
- Schnittstellenintegration,
- Content-Integration sowie
- damit zusammenhängende digitale Leistungen.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der individuellen Leistungsbeschreibung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
(3) Soweit LiraTech die Herstellung einer bestimmten Website oder eines sonstigen konkreten Arbeitsergebnisses schuldet, finden auf diese Leistung die werkvertraglichen Regelungen Anwendung. Laufende Beratungs-, Support-, Wartungs- oder sonstige Tätigkeiten können dienstvertraglichen Charakter haben, soweit kein bestimmter Erfolg vereinbart wurde.
(4) LiraTech schuldet ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmten:
- Umsätze,
- Kundenanfragen,
- Conversion-Raten,
- Besucherzahlen,
- Suchmaschinenpositionen oder
- sonstigen wirtschaftlichen Ergebnisse garantiert.
(5) LiraTech ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
(6) Soweit keine bestimmte Technologie ausdrücklich vereinbart wurde, entscheidet LiraTech unter Berücksichtigung der vereinbarten Anforderungen über die technisch geeignete Umsetzung.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
- Unterzeichnung eines Angebots,
- digitale Annahme eines Angebots,
- ausdrückliche Annahme in Textform oder
- sonstige eindeutige Beauftragung durch den Auftraggeber und entsprechende Annahme durch LiraTech.
(2) Grundlage des Vertrages sind in folgender Reihenfolge:
- individuelle Vereinbarungen,
- das jeweilige Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung,
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(4) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Materialien, Entscheidungen, Zugänge und Freigaben vollständig und rechtzeitig zur Verfügung. Hierzu können insbesondere gehören:
- Texte,
- Bilder,
- Videos,
- Logos,
- Unternehmensinformationen,
- Zugangsdaten,
- Domainzugänge,
- Hostingzugänge,
- Kontaktdaten,
- Rechtstexte und
- erforderliche Freigaben.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, notwendige Rückmeldungen und Entscheidungen innerhalb angemessener Zeit zu erteilen.
(3) Verzögert sich ein Projekt aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verschieben sich vereinbarte Projekttermine entsprechend. LiraTech ist berechtigt, das Projekt unter Berücksichtigung seiner übrigen Auftragslage neu einzuplanen.
(4) Unterbleibt eine notwendige Mitwirkung auch nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung, bleiben die gesetzlichen Rechte von LiraTech einschließlich bestehender Vergütungsansprüche unberührt.
(5) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Materialien und Informationen rechtmäßig verwendet werden dürfen.
§ 5 Inhalte und Rechte Dritter
(1) Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Materialien verfügt. Dies betrifft insbesondere:
- Fotos,
- Videos,
- Texte,
- Logos,
- Marken,
- Grafiken,
- Schriftarten und
- sonstige Medien.
(2) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die inhaltliche und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte.
(3) Wird LiraTech wegen eines vom Auftraggeber bereitgestellten Materials von Dritten wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber LiraTech von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit die Rechtsverletzung aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt. LiraTech wird den Auftraggeber über entsprechende Ansprüche unverzüglich informieren und ihm Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Rechtsverteidigung geben.
(4) Eine rechtliche Prüfung der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte ist nicht Bestandteil der Leistungen von LiraTech, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 6 Änderungswünsche und Zusatzleistungen
(1) Der vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Im Angebot enthaltene Korrekturschleifen oder Änderungsmöglichkeiten gelten ausschließlich innerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs.
(3) Nachträgliche Wünsche, die darüber hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen. Hierzu gehören insbesondere:
- zusätzliche Seiten,
- neue Seitentypen,
- neue Funktionen,
- neue Schnittstellen,
- grundlegende Designänderungen,
- Änderungen bereits freigegebener Konzepte,
- umfangreiche zusätzliche Animationen oder
- zusätzliche Entwicklungsarbeiten.
(4) Zusatzleistungen werden vor ihrer Durchführung mit dem Auftraggeber abgestimmt und gesondert vergütet.
(5) Erweiterungen des Leistungsumfangs können zu einer entsprechenden Verlängerung der Projektlaufzeit führen.
§ 7 Fertigstellung und Abnahme
(1) Soweit die vereinbarte Leistung werkvertraglichen Charakter hat, wird LiraTech dem Auftraggeber die fertiggestellte Leistung zur Prüfung und Abnahme bereitstellen.
(2) Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb einer von LiraTech gesetzten angemessenen Frist zu prüfen. Die Frist beträgt regelmäßig 7 Werktage, sofern aufgrund des Projektumfangs keine längere Frist angemessen ist.
(3) Der Auftraggeber erklärt innerhalb dieser Frist entweder die Abnahme oder teilt LiraTech konkret mit, welche Mängel einer Abnahme entgegenstehen.
(4) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(5) Setzt LiraTech dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme.
(6) Festgestellte Mängel wird LiraTech innerhalb angemessener Frist nachbessern. LiraTech ist eine angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen.
(7) Änderungen oder Erweiterungswünsche, die nicht Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs waren, stellen keinen Mangel dar.
(8) Sofern abgrenzbare Teilleistungen oder Projektphasen vereinbart wurden, können die Parteien auch Teilabnahmen vereinbaren.
§ 8 Mängel
(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes wirksam vereinbart wurde.
(2) Ein Mangel liegt insbesondere nicht allein deshalb vor, weil:
- sich die gestalterischen Vorstellungen des Auftraggebers nachträglich ändern,
- neue Anforderungen entstehen,
- unterschiedliche Browser oder Endgeräte geringfügige Darstellungsunterschiede aufweisen,
- Drittanbieter ihre Systeme oder Schnittstellen nachträglich verändern oder
- der Auftraggeber oder ein Dritter nach Übergabe Veränderungen an der Website vornimmt.
(3) Eine pixelgenau identische Darstellung auf sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Geräten, Browsern und Betriebssystemen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) LiraTech muss zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung erhalten.
§ 9 Preise und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Sofern LiraTech die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG erfüllt, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Sollten die Voraussetzungen zukünftig nicht mehr vorliegen, richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und dem jeweiligen Angebot.
(3) Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
(4) Im Angebot vereinbarte Anzahlungen oder Abschlagszahlungen sind zu den dort genannten Zeitpunkten fällig.
(5) Laufende Hosting-, Wartungs- oder Supportgebühren werden monatlich fällig, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
(6) Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Bei B2B-Entgeltforderungen sieht § 288 BGB derzeit insbesondere neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sowie grundsätzlich eine Verzugspauschale von 40 Euro vor.
(7) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann LiraTech nach vorheriger Mahnung beziehungsweise angemessener Ankündigung noch nicht erbrachte Leistungen bis zum Zahlungsausgleich zurückhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(8) Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur aufgrund von Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
§ 10 Hosting
(1) Hosting wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) LiraTech kann zur Bereitstellung des Hostings externe Hostinganbieter oder Cloud-Dienstleister einsetzen.
(3) Eine ununterbrochene Verfügbarkeit von 100 Prozent wird nicht geschuldet, sofern keine ausdrückliche Service-Level-Vereinbarung getroffen wurde. Insbesondere können:
- Wartungsarbeiten,
- Sicherheitsmaßnahmen,
- technische Störungen,
- Netzwerkausfälle oder
- Störungen externer Anbieter zu vorübergehenden Einschränkungen führen.
(4) Für Störungen externer Anbieter haftet LiraTech nur, soweit diese von LiraTech zu vertreten sind.
§ 11 Wartung und Support
(1) Wartung und Support werden nur geschuldet, wenn diese Leistungen ausdrücklich vereinbart wurden.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(3) Soweit kleinere inhaltliche Änderungen Bestandteil eines Wartungspakets sind, zählen hierzu insbesondere:
- kleinere Textänderungen,
- Austausch bestehender Bilder,
- Aktualisierung von Kontaktdaten,
- Einstellung bereitgestellter Beiträge,
- Aktualisierung bestehender Inhalte und
- kleinere Korrekturen innerhalb vorhandener Seiten.
(4) Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, sind hierfür bis zu zwei Arbeitsstunden pro Kalendermonat enthalten. Nicht verbrauchte Stunden werden nicht auf einen Folgemonat übertragen.
(5) Nicht als Wartungsleistung gelten insbesondere:
- Entwicklung neuer Seiten,
- neue Funktionen,
- neue Schnittstellen,
- umfangreiche Designänderungen,
- grundlegende Strukturänderungen oder
- umfangreiche Entwicklungsarbeiten.
Diese Leistungen werden gesondert angeboten.
(6) Eine bestimmte Reaktions- oder Behebungszeit wird nur geschuldet, wenn ausdrücklich ein entsprechendes Service-Level vereinbart wurde.
§ 12 Laufzeit von Hosting-, Wartungs- und Supportverträgen
(1) Soweit im jeweiligen Angebot nichts anderes vereinbart wird, beträgt die Mindestlaufzeit laufender Wartungs-, Hosting- und Supportverträge 12 Monate.
(2) Die Mindestlaufzeit beginnt mit der Produktivsetzung der Website beziehungsweise dem im Angebot vereinbarten Beginn der Betreuung.
(3) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Anschließend kann er von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
(4) Die Kündigung kann in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(6) Nach Beendigung des Vertrags stellt LiraTech dem Auftraggeber auf Wunsch die für einen eigenständigen Weiterbetrieb notwendigen, ihm zustehenden Website-Daten in angemessenem Umfang zur Verfügung.
(7) Eine weitergehende Migration, technische Einrichtung bei einem neuen Anbieter oder Betreuung eines Hostingumzugs ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und kann gesondert vergütet werden.
§ 13 Drittanbieter, Lizenzen und Domains
(1) Im Rahmen der technischen Umsetzung können Leistungen Dritter verwendet werden, insbesondere:
- Hostinganbieter,
- Cloud-Dienste,
- Content-Management-Systeme,
- Bibliotheken,
- Plugins,
- Schriftarten,
- Stockmedien,
- APIs,
- Analysewerkzeuge,
- Karten,
- Videoanbieter oder
- sonstige externe Dienste.
(2) Für solche Leistungen gelten ergänzend die jeweiligen Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Drittanbieters.
(3) Kostenpflichtige Drittanbieterleistungen werden vom Auftraggeber getragen, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
(4) LiraTech übernimmt keine Garantie dafür, dass Dienste Dritter dauerhaft:
- unverändert,
- kostenlos,
- in demselben Funktionsumfang oder
- unterbrechungsfrei zur Verfügung stehen.
(5) Ändert ein Drittanbieter nach Vertragsschluss seine Preise, Bedingungen, Funktionen oder technischen Voraussetzungen und werden dadurch zusätzliche Arbeiten erforderlich, stellen diese Arbeiten grundsätzlich Zusatzleistungen dar.
(6) Soweit LiraTech Domains für den Auftraggeber registriert oder verwaltet, erfolgt dies nach Möglichkeit im Namen beziehungsweise zugunsten des Auftraggebers.
§ 14 Nutzungsrechte
(1) Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber die zur vertragsgemäßen Nutzung der individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnisse erforderlichen Nutzungsrechte. Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten und erlaubt deren räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber an individuell für ihn erstellten Bestandteilen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht für den vereinbarten geschäftlichen Zweck. Dies umfasst grundsätzlich auch die Berechtigung, die Website selbst oder durch einen anderen Dienstleister weiter betreiben und bearbeiten zu lassen.
(3) Ausschließliche Nutzungsrechte werden nur übertragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) LiraTech behält sämtliche Rechte an:
- bereits vorhandenen Komponenten,
- allgemein verwendbaren Codebestandteilen,
- Bibliotheken,
- Frameworks,
- Entwicklungsmethoden,
- Werkzeugen,
- Vorlagen,
- Prozessen und
- allgemeinem Know-how.
Der Auftraggeber erhält daran die für die vertragsgemäße Nutzung seiner Website erforderlichen Nutzungsrechte.
(5) Für Bestandteile Dritter gelten ausschließlich deren Lizenzbestimmungen.
(6) Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung eingeräumt.
(7) Interne Arbeitsdateien, nicht verwendete Entwürfe, interne Entwicklungswerkzeuge und editierbare Quelldateien sind nicht automatisch Bestandteil der Übergabe, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 15 Referenznutzung
(1) LiraTech ist berechtigt, nach Veröffentlichung einer für den Auftraggeber erstellten Website den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen und hierfür:
- den Unternehmensnamen,
- das Unternehmenslogo,
- Screenshots der öffentlich zugänglichen Website sowie
- eine sachliche Beschreibung der erbrachten Leistungen auf der eigenen Website, in Präsentationen, Angeboten und den geschäftlichen Social-Media-Kanälen von LiraTech zu verwenden.
(2) LiraTech wird hierbei keine vertraulichen Informationen oder nicht öffentlich bekannt gegebenen Geschäftsdaten veröffentlichen.
(3) Der Auftraggeber kann einer zukünftigen Nutzung als Referenz aus berechtigtem Grund in Textform widersprechen. Bereits produzierte physische Werbemittel müssen nicht nachträglich vernichtet werden.
§ 16 Datenschutz
(1) Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
(2) Soweit LiraTech personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und eine Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO vorliegt, schließen die Parteien eine entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Art. 28 DSGVO verlangt für eine Auftragsverarbeitung eine entsprechende vertragliche Grundlage mit näher bestimmten Inhalten.
(3) Der Auftraggeber ist für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der durch ihn bestimmten Datenverarbeitungen verantwortlich, soweit nicht LiraTech selbst gesetzlich Verantwortlicher ist.
(4) Die technische Einbindung von:
- Impressum,
- Datenschutzerklärung,
- Consent-Management,
- Analysewerkzeugen oder
- sonstigen Rechtstexten und Diensten stellt keine Rechtsberatung und keine Garantie für die vollständige rechtliche Konformität der Website dar.
§ 17 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere nicht öffentlich bekannte:
- Geschäftsinformationen,
- Zugangsdaten,
- technische Informationen,
- Kundeninformationen,
- Kalkulationen,
- interne Dokumente und
- Geschäftsgeheimnisse.
(3) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
§ 18 Haftung
(1) LiraTech haftet unbeschränkt:
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d) aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie und
e) soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LiraTech nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist eine Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Bei Verlust von Daten ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei einer dem Risiko entsprechenden regelmäßigen Datensicherung entstanden wäre. Dies gilt nicht, soweit LiraTech die Datensicherung ausdrücklich als eigene vertragliche Leistung übernommen hat und der Schaden auf einer Pflichtverletzung von LiraTech beruht.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von LiraTech.
§ 19 Kündigung von Website-Projekten
(1) Gesetzliche Kündigungsrechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.
(2) Soweit auf einen Vertrag Werkvertragsrecht Anwendung findet und der Auftraggeber den Vertrag vor Fertigstellung kündigt, richten sich die Vergütungsansprüche von LiraTech nach den gesetzlichen Vorschriften. § 648 BGB sieht dabei vor, dass der Besteller grundsätzlich bis zur Vollendung kündigen kann; der Unternehmer kann unter Anrechnung ersparter Aufwendungen beziehungsweise anderweitigen Erwerbs grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen.
(3) Beide Vertragsparteien können einen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Für Werkverträge regelt § 648a BGB dieses Recht ausdrücklich.
(4) Nach einer Kündigung kann LiraTech eine Abrechnung der bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen vornehmen. Nutzungsrechte an bereits erbrachten und zu übergebenden Leistungen werden nur im Umfang der vollständig gezahlten Vergütung eingeräumt.
§ 20 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
(1) LiraTech haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die auf Ereignissen beruhen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von LiraTech liegen. Hierzu zählen insbesondere:
- Naturereignisse,
- behördliche Maßnahmen,
- großflächige Internet- oder Infrastrukturausfälle,
- Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen,
- längerfristige Ausfälle wesentlicher Drittanbieter oder
- vergleichbare Ereignisse.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei über ein entsprechendes Ereignis, sobald dies zumutbar möglich ist.
(3) Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich angemessen um die Dauer der Behinderung.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung gesetzlich ausgeschlossen werden kann.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien haben unabhängig davon Vorrang.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
AGB Stand: 16.09.2026